Impressum
safemedIQ AG
Potsdamer Platz 10
D-10785 Berlin
Fax: +49 (0) 30 300 11-4551
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
HRB 158991 B
Steuer-Nr. / Tax-ID: 29/466/000005
Ust-IdNr. / VAT-ID: DE296394352
Vorstand: Ralf Süß
Haftungshinweis
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten iSd §§ 1 – 7 HGB, Freiberuflern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB sowie auch gegenüber Privatpersonen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, soweit sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert sind.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Eine Bestellung durch eine Person iSd § 1 wird als Angebot gemäß § 145 BGB angesehen; safemedIQ AG kann diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich safemedIQ AG die ihr oder ihren Organen,
Mitarbeitern oder Vertragspartnern zustehenden Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, safemedIQ AG erteilt dazu dem Besteller die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Soweit das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist von zwei Wochen (§ 2) angenommen wird, sind diese Unterlagen unverzüglich an safemedIQ AG zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von safemedIQ AG ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Diese sind dem Besteller bekanntgemacht worden. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das Konto von safemedIQ AG bei der Commerzbank AG München, IBAN: DE22700400410214809600, BIC: COBADEFF zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet (§ 288 II BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
1. Der Beginn der von safemedIQ AG angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist safemedIQ AG berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Falle erhält safemedIQ AG je angefangenen Tag des Verzuges einen pauschalierten Schadensersatzanspruch i.H.v. € 1.000,-. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. safemedIQ AG haftet ausschließlich im Fall eines vorsätzlich oder grob fahrlässig durch safemedIQ AG oder deren Organe oder Mitarbeiter herbeigeführten Lieferverzugs.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. safemedIQ AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn hierauf nicht stets ausdrücklich hingewiesen wird. safemedIQ AG ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; diese Versicherung ist safemedIQ AG auf Verlangen nachzuweisen. Müssen Installations-, Service-, Wartungs- oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand zum Gegenstand eines Pfändungs-versuches oder eines sonstigen Eingriffes von Dritten ausgesetzt wird. Der Besteller hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um einen derartigen Eingriff in das Eigentum von safemedIQ AG zu verhindern. Soweit dies nicht gelingt und soweit ein Dritter, nach einer erfolgten Pfändung oder eines Eingriffs in das Eigentum von safemedIQ AG nicht in der Lage ist, safemedIQ AG die gerichtlichen, außergerichtlichen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit derartigen Aktionen für safemedIQ AG entstehen, zu ersetzen, haftet der Besteller für den safemedIQ AG entstandenen Ausfall. Es bleibt für safemedIQ AG unbenommen darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an safemedIQ AG in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von safemedIQ AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. safemedIQ AG wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs-verzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller ist nicht gestattet. Eine solche darf nur durch safemedIQ AG erfolgen. Sofern der Besteller eine solche wünscht, steht es ihm frei mit safemedIQ AG diesbezüglich in Kontakt zu treten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache entgegen vorstehenden Regelungen gleichwohl mit anderen, safemedIQ AG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt safemedIQ AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller safemedIQ AG anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für safemedIQ AG verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von safemedIQ AG gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an safemedIQ AG ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; safemedIQ AG nimmt diese Abtretung schon jetzt, hiermit an.
5. safemedIQ AG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress, Haftung
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB ge-schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 6 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von safemedIQ AG gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von safemedIQ AG einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird safemedIQ AG die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist safemedIQ AG hierbei stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von safemedIQ AG gelieferte Ware nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
7. Weiter Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen safemedIQ AG bestehen nicht. Eine Haftung von safemedIQ AG gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von Organen oder Mitarbeitern von safemedIQ AG verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
§ 10 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
5. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Berlin. Es gilt deutsches Recht.